Unterhaltsansprüche entstehen üblicherweise unmittelbar kraft Gesetzes:
- zwischen Ehegatten und den Partnern geschiedener Ehen
- zwischen Verwandten in gerader Linie
- zwischen den Eltern eines nichtehelichen Kindes
Die Kanzlei vertritt Sie sowohl bei der Geltendmachung und Durchsetzung als auch bei der Abwehr in allen üblichen Unterhaltsangelegenheiten:
- Kindesunterhalt
- Trennungsunterhalt
- Ehegattenunterhalt, insbesondere Betreuungsunterhalt, Unterhalt wegen Alters, Krankheitsunterhalt, Arbeitslosenunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt, Unterhalt aus Billigkeitsgründen
- Volljährigenunterhalt
- Unterhalt für die nichteheliche Mutter bzw. nichtehelichen Vater,
- Unterhaltsrückgriff des Sozialamts, JobCenters, BAföG-Amtes, Studentenwerks oder der Unterhaltsvorschusskasse
- Unterhaltsrückriff nach Vaterschaftsanfechtung
- Unterhaltsfragen im Zusammenhang mit den Großeltern und Enkelkindern.
- Äbänderungsklagen und -verfahren, auch im Zusammenhang mit dem neuen Unterhaltsrecht.
- gegenüber dem Familiengericht und den Jugendämtern sowie den Sozial- und anderen Behörden.
Den Unterhaltsansprüchen steht ein System öffentlich-rechtlicher Sozialleistungen (vor allem gewährt vom JobCenter, BAföG-Amt, Unterhaltsvorschusskasse) gegenüber. Das Verhältnis zwischen zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Versorgungsansprüchen begründet vielerlei Konfliktsituationen in Anbetracht der verschiedenen Möglichkeiten des Forderungsübergangs des Unterhaltsanspruches auf den öffentlichen Leistungsträger.
Geprüft werden die Leistungsfähigkeit, die Bedürftigkeit, gesteigerte Unterhaltspflichten, Auskunftsansprüche, der Sonder- und der Mehrbedarf, das Unterhaltsmaß, denkbare Einwendungen, konkurrierende Unterhaltsansprüche, Haftungsverteilungen, Erwerbsobliegenheiten, Sonderfragen etc., so dass anhand Ihrer Daten die Höhe eines Unterhaltsanspruches ermittelt werden kann.